Änderungsantrag zu Vorlage 2025/3532 – Friedhofsgebührensatzung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bitte setzen Sie den folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der zuständigen Gremien:
- Die Gebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle (Punkt 3.4) wird auf einen angemessenen, kostendeckenden Betrag in Höhe von ca. 80,00 € angehoben.
- Die Gebühren für Urnengräber in Ruhegärten (Punkt 1.13) werden angehoben.
- Die Gebühren für Erdgräber (Punkte 1.1 und 1.3) werden im entsprechenden Umfang gesenkt.
- Die Verwaltung erhält den Prüfauftrag, die Gebührenkalkulation grundlegend neu zu ordnen – unter besonderer Berücksichtigung des „Kölner Modells“ – und die Neustrukturierung für die Satzung ab dem 01.01.2027 vorzubereiten.
Begründung:
Zu 1.)
Der mit der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstelle verbundene Verwaltungs- und Pflegeaufwand wird durch die derzeitige Gebühr in keiner Weise gedeckt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt mit der Rückgabe sämtliche Pflegeleistungen bis zum Ablauf der Ruhefrist, wodurch fortlaufende Kosten entstehen. Der bisherige Betrag von 8,59 € pro m² – und insbesondere der künftig vorgesehene Satz von lediglich 0,51 € – stehen in keinem Verhältnis zu diesen tatsächlichen Aufwendungen.
Ein Vergleich mit anderen Kommunen zeigt, dass die dort erhobenen Gebühren typischerweise zwischen 50 € und 125 € pro Grabstelle liegen. Um eine realistische, kostendeckende und im interkommunalen Vergleich vertretbare Lösung zu schaffen, ist ein mittlerer Betrag von etwa 80 € sachgerecht und angemessen.
Zu 2.)
Ruhegärten verursachen im Gegensatz zu herkömmlichen Wahl- oder Reihengräbern fortlaufende Pflegekosten, die vollständig von der Stadt zu tragen sind. Dazu gehören die gärtnerische Unterhaltung, Wegepflege, Grünflächenpflege sowie die Sicherstellung eines würdigen Gesamtbildes der Anlage.
Diese spezifischen Einzelkosten sind verursachungsgerecht der jeweiligen Bestattungsart zuzuordnen und dürfen nicht über Gemeinkosten auf andere Grabarten verteilt werden. Eine moderat erhöhte Gebühr für Urnengräber in Ruhegärten gewährleistet die Finanzierung dieser besonderen Pflegeleistungen und entspricht dem Grundsatz der Kostendeckung gem. Kommunalabgabengesetz.
Zu 3.)
Bei Erdgräbern werden die Pflegekosten der Grabstelle nicht durch die Kommune getragen, sondern durch die jeweiligen Angehörigen bzw. Grabnutzungsberechtigten selbst. Die Friedhofsverwaltung hat hier daher deutlich geringere laufende Aufwendungen als bei Ruhegärten.
Durch die verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten – also die Herausnahme der Pflegekosten der Ruhegärten aus der allgemeinen Umlage – sinkt der Anteil der Gemeinkosten, der auf Erdgräber entfällt. Dies führt folgerichtig zu einer Verringerung der kalkulierten Gebühren für diese Grabarten.
Eine entsprechende Gebührenreduzierung ist somit nicht nur sachgerecht, sondern im Sinne einer transparenten und fairen Kostenstruktur zwingend geboten.
Zu 4.)
Die aktuelle Gebührenkalkulation bildet die tatsächlichen Kosten der einzelnen Bestattungsformen nicht ausreichend differenziert ab. Daher vergeben wir den Prüfauftrag, die Kalkulation grundlegend zu überarbeiten und dabei insbesondere zu prüfen, ob Elemente des „Kölner Modells“ – insbesondere die verursachungsgerechte Zuordnung von Einzel- und Gemeinkosten – für Leverkusen übernommen werden können. Die Ergebnisse sollen so rechtzeitig vorliegen, dass die neue Struktur für die Satzung ab dem 01.01.2027 umgesetzt werden kann.
